Der Vorstand und
ihre Mitglieder
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten die Kleingartenanlage als gesetzlicher Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sollte über die für die jeweilige Vorstandsarbeit nötige Eignung verfügen.Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch Obmänner unterstützt.Sie leisten insbesondere Unterstützung bei den Ablesungen zum Jahresende und andere Maßnahmen.
In Havariefällen ist ein Mitglied des Vorstandes oder einer der aufgeführten Obmänner zu verständigen. Die Erreichbarkeit entnehmen Sie bitte den Aushängen.
Die Mitgliederversammlung wählte am 04.03.2023 den Vorstand
Vorsitzender des
Vorstandes
Jörg Reppin
Tel.: 0381-1208613
Mobil: 0173-9124508
e-mail:
Schriftführer
Jelena Leingang
Fachberater des Vereins (nicht im Vorstand)
Christian Borchert
Obmänner
Wasserobmänner
Ring 1 Winfried Graf Ring 2 Dietmar Schmidt Ring 3 Wilhelm Heidmann Energieobmann
Garten 95 Garten 202 Garten 188 Karsten Pursche, Garten 189
Tel.: 0174/1905880 Tel.: 0176/44576432 Tel.: 0152/58575782 Tel.: 0152/29284145
Schriftverkehr
Alle Informationen / Änderungen bei persönlichen Daten der Vereinsmitglieder werden nur noch in schriftlicher Form entgegengenommen.- Adressänderung
- Änderung Telefonnummer
- usw.
Ihre Änderungsanträge richten Sie bitte an ;
Im Ausnahmefall bitte schriftl. per Brief im Postkasten am Verseinshaus
Servicetelefon des Vorstandes: 0152 52685050
Kontakt zum Vorstand
Sie haben Fragen zum Vereinsleben oder Ihren Kleingarten betreffend?
Hier können Sie sich mit Ihren Anliegen an den Vorstand wenden.
Selbstverständlich stehen Ihnen die Vorstandsmitglieder auch persönlich für Fragen und Anregungen zur Verfügung.
Grundsätzliches
Aus dem BKleingG zum Begriff Bestandsschutz
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig (§ 3 Abs.2 BKleingG).
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs.2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. (§ 20a Nr. 7 BKleingG).
Zulässige Größe von Gartenlauben im VKSK ........
Für jedes Bauwerk, das errichtet oder verändert werden soll,
ist die Baugenehmigung
erforderlich
(2. VO über Bevölkerungsbauwerke vom 14.8.1989).
Auszug Schreiben Bauamt / Abt. Bauordnung Rostock vom 26.10.2005
Terrassenüberdachungen an Lauben in Kleigartenverein
Die betreffenen Terrassenflächen können mit einer einrollbaren Markise versehen werden, um einen gewünschten Sonnenschutz zu erreichen. Außerdem können Terrassen von einer Pergola eingefasst werden. Eine Pergola ist eine nach oben offene Holzkonstruktion, um die sich gewöhnlich Pflanzen ranken.
Von einer Pergola kann nicht mehr gesprochen werden, sobald die Holzkonstruktion eine geschlossene Überdeckung erhält.Hierbei ist es unerheblich, in welcher Zeit die jeweilige Überdeckung entfernt werden kann bzw. wie sie befestigt ist. Erhält eine Pergola eine geschlossene Überdeckung, ergibt sich ein Raum mit fiktiven Außenwänden, welcher eine zusätzliche Abstandsfläche erzeugt. Damit entsprechen alle Überdachungen, soweit sie die zulässigen 24 m² überschreiten, nicht den Forderungen des BkleingG.